In Gewerbebetrieben muß Vorsorge für das Eintreten von Notfällen getroffen werden. Neben Schulungen in Erster Hilfe werden durch folgende Vorschriften die Ausbildung von Ersthelfern für den Ausbruch eines Brandes (Brandschutzhelfer) und die Räumung eines Gebäudes (Evakuierungshelfer) vorgeschrieben:

- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): § 10 Abs. 2 „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“

- Unfallverhütungsvorschrift: „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) § 22 Abs. 2 „Notfallmaßnahmen“

- Regeln für Arbeitsstätten (ASR): ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ Abschnitt 6.2 „Brandschutzhelfer“

Demnach muß bei einer normalen Gefährdung (z.B. Bürogebäude) jederzeit gewährleistet sein, daß mindestens 5% der anwesenden Personen als Brandschutzhelfer ausgebildet sind, auch in der Urlaubszeit, bei Krankheit oder Schichtbetrieb. Bei einer erhöhten Gefahr (z.B. hohe Besucheranzahl, erhöhte Brandgefahr) kann die Prozentzahl deutlich ansteigen, bei der Verrichtung von feuergefährlichen Arbeiten (Schweißen, Löten, etc.) muß sogar jeder Arbeitnehmer, der diese Arbeiten verrichtet, als Brandschutzhelfer ausgebildet sein.

Ein schnelles Eindämmen eines Entstehungsbrandes rettet Menschenleben und sichert Ihr Unternehmen vor hohen Sachschäden, die schnell Existenzbedrohend werden können!


Wir bieten folgende Seminare an:

Seminar: Ausbildung zum Brandschutzhelfer nach ASR 2.2

Seminar: Evakuierungshelfer

Übung: Feuerlöscherseminar

 Detaillierte Informationen zu den Seminaren finden Sie auf den entsprechenden Unterseiten über das Menü Brandschutzseminare.